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Allgemeine Geschäftsbedingungen für
die Zusammenarbeit
der wpunktw kommunikation + werbung gmbh
mit ihren Auftraggebern (Stand April 2008)
§ 1 Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr
im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen
Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts-
und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus
und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
§ 2 Die Agentur arbeitet als selbständiges, unabhängiges
Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht,
entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben des Werbungtreibenden, die
für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und
sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität
zu wahren und die Interessen des Werbungtreibenden; insbesondere auch
bei der Auswahl und Beauftragung Dritter; in jeder möglichen Form
zu vertreten.
§ 3 Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich
hinsichtlich der zu treffenden Maßnamen mit dem Werbungtreibenden
abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel,
die eingeholten Kostenvoranschläge, Terminpläne zur Bewilligung
vorzulegen. Die Werbeagentur überwacht die ordnungsgemäße
Durchführung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der
Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet
erscheinende Dritte heranzuziehen.
Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote
eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet
die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen
nach Zeit und Kostenaufwand.
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbungtreibenden
erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Werbungdurchführenden
keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf.
§ 4 Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt
der Werbungtreibende damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen
zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte
Preisliste der Agentur (bzw. branchenübliche Honorarforderungen).
Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten,
auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten
Beratungen.
§ 5 Wird das Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen
finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen
innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der Agentur erbrachten
Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnet die Agentur ihren Aufwand
entsprechend der in ihrer Preisliste ausgewiesenen Beraterhonorare.
§ 6 Der Werbungtreibende verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig
über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten
und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des
Auftrags benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm
verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.
Der Werbungtreibende verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung
oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder
sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.
§ 7 Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches
Angebot oder einen speziellen Vertrag geregelt ist, geschieht diese
nach den Richtlinien der AGD bzw. auf der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage
der Agentur.
Im Agenturhonorar sind die Leistungen für Werbevorbereitung, Werbeplanung,
Werbegestaltung, Werbetext enthalten.
Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen,
Fahrkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen
sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge,
Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener
Spezial-Unternehmungen (Marktforschung etc.) je nach entsprechendem Aufwand.
Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen
zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten
Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.
Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Werbungtreibenden genehmigte
Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht
zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon
unberührt.
Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Agentur
wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten bzw. bei Berechnung
durch die Agentur an den Werbungtreibenden abzüglich sämtlicher
Rabatte und Provisionen plus Service-fee getragen.
§ 8 Ein der Agentur schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag
gilt als angenommen, wenn die Agentur die Übernahme nicht innerhalb
von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.
§ 9 Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen
wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderer Vereinbarung
übernommen.
§ 10 Der Werbungtreibende ist nicht berechtigt, die von der Agentur
im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar
unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder
nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder
durch Dritte.
§ 11 Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel
oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die
nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die
Agentur ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Werbungtreibenden
ab.
Die Agentur selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen
einer besonderen Vereinbarung. Andernfalls ist die Agentur lediglich zur
nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet.
Eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen.
Nach der Druckreiferklärung durch den Werbungtreibenden ist die Agentur
von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen
befreit.
Soweit der Werbungtreibende von sich aus Korrekturen vornehmen lässt,
entfällt jede Haftung der Agentur.
Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer
Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur
nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen
zu lassen.
§ 12 Mit der Zahlung des Agenturhonorars einschließlich der
Lizenz für die Nutzungsrechte erwirbt der Werbungtreibende nur das
Recht zur Nutzung der Arbeit im vereinbaren Umfang und zu dem vereinbarten
speziellen Zweck.
Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus,
ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung
erforderlich.
Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als
mitübertragen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung erfolgt.
Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht
Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung
des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der
Werbungtreibende.
Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren
und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbungtreibenden hinzuweisen.
Die nach den Richtlinien der Berufsverbände obligatorischen Belegexemplare
sind der Agentur nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.
§ 13 Das Agenturhonorar incl. evtl. verauslagter Kosten zuzüglich
MwSteuer ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung
durch die Agentur an den Werbungtreibenden rein netto fällig.
Zielüberschreitungen werden mit 5 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz
nach §1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes berechnet. Die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 14 Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im übrigen.
An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel,
die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten
kommt.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten,
auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist Leipzig.
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